Artikel 36
Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU einen Rahmen für das Kollegium, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden „Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen“).
(2) Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind; |
b) |
die Mindestinformationen, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mindestinformationen enthalten Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der eingetretenen Krisensituation, einschließlich ihrer Ursache sowie der erwarteten Auswirkungen auf das Institut, auf die Marktliquidität und auf die Stabilität des Finanzsystems; |
b) |
eine Erläuterung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von dem Institut selbst in Reaktion auf die Krisensituation ergriffen wurden oder geplant sind; |
c) |
die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung des Instituts. |