Artikel 35
Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil von Instituten oder bedeutenden Zweigstellen von Instituten
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen quantitative und qualitative Informationen über jedes Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bei Instituten oder ihren bedeutenden Zweigstellen aus, das den Instituten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ernsthaft schaden könnte.
(2) Im Falle eines solchen Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder seiner in einem Mitgliedstaat niedergelassenen bedeutenden Zweigstellen bewerten die zuständigen Behörden die Folgen eines solchen Ereignisses für das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen und bestimmen Folgendes:
a) |
Art und Schwere des Ereignisses; |
b) |
Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen des Ereignisses auf die verfügbaren Eigenmittel und die Liquidität des Instituts und seiner bedeutenden Zweigstellen und Prüfung, ob das Institut die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Richtlinie 2013/36/EU unter ungünstigen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin einhält; |
c) |
Fähigkeit des Instituts und seiner bedeutenden Zweigstellen, bei schwerwiegenden Störungen des Geschäftsbetriebs tätig zu bleiben; |
d) |
Risiko einer grenzüberschreitenden Ansteckung und potenzielle systemische Auswirkungen. |
(3) Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums auf ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil aufmerksam gemacht oder stellt sie ein solches Ereignis selbst fest, so unterrichtet sie die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von diesem Ereignis betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie die EBA. Beobachter, und insbesondere die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, werden informiert, wenn die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von dem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Situation und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich, sobald relevante neue Informationen verfügbar sind.
(5) Je nach Ergebnis der Bewertung des in Absatz 2 genannten Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen und der voraussichtlichen Entwicklung dieses Ereignisses können sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion absprechen.