Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 34 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 34

Prüfungsprogramm

(1)   Für die Zwecke der Annahme des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums nach Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums enthält Angaben zu mindestens Folgendem:

a)

den Bereichen für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ermittelt wurden;

b)

den Arbeitsschwerpunkten des Aufsichtskollegiums und seinen geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen bedeutender Zweigstellen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;

d)

gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten;

e)

sofern zutreffend, den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wenn diese Beobachter an einer Aufsichtstätigkeit beteiligt sind;

f)

den erwarteten Zeitplänen für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

(3)   Bei der Erstellung und Aktualisierung des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums tauschen sich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die mögliche Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten aus. Auf der Grundlage dieses Meinungsaustauschs schließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls eine Vereinbarung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, wenn eine solche Übertragung, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger doppelter Aufsichtsanforderungen, einschließlich Anforderungen in Bezug auf Informationsanfragen, voraussichtlich zu einer effizienteren und wirksameren Beaufsichtigung der Gruppe führt.

(4)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem betroffenen Institut von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der betroffenen Zweigstelle von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.