Artikel 33
Informationsaustausch für die Bewertung des Sanierungsplans
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats konsultiert im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die Mitglieder des Aufsichtskollegiums zum Sanierungsplan, sofern dies für die betreffende bedeutende Zweigstelle relevant ist.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats legt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für die Zwecke von Absatz 1 gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 den Sanierungsplan des Instituts vor.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Konsultation.