Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 32 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 32

Austausch von Informationen über das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums folgende Informationen:

a)

die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den Artikeln 7 bis 13 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 genannten Informationen;

b)

Informationen über den Wert der in Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Verschuldungsquote des Mutterunternehmens;

c)

Informationen über die erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU und etwaige Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b der genannten Richtlinie, die infolge der gemäß Artikel 97 der genannten Richtlinie durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung ausgesprochen werden.

(2)   Zur Ermittlung von Risiken und Schwachstellen für das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen tauschen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums qualitative und quantitative Informationen über Folgendes aus:

a)

das makroökonomische Umfeld, in dem die Institute und ihre bedeutenden Zweigstellen tätig sind;

b)

ungünstige Entwicklungen auf den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen niedergelassen sind, potenziell gefährden und sich nachteilig auf das das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen auswirken können.

(3)   Verstößt das Institut gegen die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU oder droht es, unter anderem aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, so informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Mitglieder des Aufsichtskollegiums darüber,

a)

ob die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt sind;

b)

ob ein frühzeitiges Eingreifen gemäß den Artikeln 27 und 30 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt oder geplant ist;

c)

welche möglichen Folgen ein solches frühzeitiges Eingreifen haben könnte.