Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 31 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 31

Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

(1)   Sind die in Artikel 32 genannten Informationen für die Wahrnehmung der in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums festgelegten Aufgaben der Beobachter relevant, so leitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen an die betreffenden Beobachter weiter.

(2)   Die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats tauschen alle Informationen aus, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Aufsichtskollegium und das Abwicklungskollegium ihre Aufgaben gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bzw. Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich folgende Informationen mit:

a)

Informationen über die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Eigenmittel und alle den Instituten gemäß Artikel 104b der genannten Richtlinie mitgeteilte Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel;

b)

für die Zwecke der Artikel 12, 13, 16, 18, 25, 30, 45h, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU relevante Informationen;

c)

die in Artikel 32 Absatz 3 genannten Informationen.