Artikel 30
Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zu erleichtern.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die in den Artikeln 6 und Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission (16) genannten Informationen aus.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen ungeachtet dessen aus, ob sie von einem Institut, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.
(16) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/524/oj).