Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 29 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 29

Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen

Die Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen wird entsprechend den Aufsichtsbefugnissen organisiert, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in Titel V Kapitel 4 und Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden.