Artikel 29
Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen
Die Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen wird entsprechend den Aufsichtsbefugnissen organisiert, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in Titel V Kapitel 4 und Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden.