Artikel 28
Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten von Aufsichtskollegien
(1) Bei der Entscheidung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:
a) |
die zu besprechenden Themen, die zu prüfenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf deren Relevanz für die einzelnen Zweigstellen und für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter; |
b) |
die Bedeutung der Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, und ihre Bedeutung für das Institut. |
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Beobachter des Aufsichtskollegiums nur zu spezifischen Tagesordnungspunkten einer Sitzung bzw. Aspekten einer Tätigkeit einladen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beobachters relevant sind.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stellen sicher, dass an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums die angesichts der besprochenen Themen und verfolgten Ziele geeignetsten Vertreter teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Aufsichtskollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen oder Tätigkeiten getroffen werden sollen, so umfassend wie möglich zu vertreten.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann je nach Themen und Zielen der Sitzung oder Tätigkeit Vertreter des Instituts zur Teilnahme an Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums einladen.