Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 25 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 25

Mitglieder und Beobachter eines Aufsichtskollegiums

(1)   Nach der Erstellung der Übersicht über ein Institut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Behörden, Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in Mitgliedstaaten, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten bedeutenden Zweigstellen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersucht gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute zugelassen sind oder Zweigstellen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c als bedeutend betrachtet werden, niedergelassen sind, sofern diese Aufsichtsbehörden Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

b)

die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats;

c)

die Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Herkunftsmitgliedstaats;

d)

wenn gemäß Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet wurde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dieses zweiten Aufsichtskollegiums;

e)

im Falle eines Finanzkonglomerats den in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Koordinator, sofern dieser nicht mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats identisch ist.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden ersuchen, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Aufsichtsbehörden von Drittländern, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Behörden;

c)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Instituts oder seiner Zweigniederlassung zuständig oder daran beteiligt sind, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden, einschließlich

i)

der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Mitgliedstaat;

ii)

der für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente zuständigen Behörden;

iii)

der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden.

d)

Abwicklungsbehörden von Aufnahmemitgliedstaaten, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden.