Artikel 27
Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien für in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannte bedeutende Zweigstellen gründen auf schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt werden.