Artikel 26
Kommunikation im Zusammenhang mit der Einrichtung und Zusammensetzung eines Aufsichtskollegiums
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet das Institut über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen der Zusammensetzung dieses Kollegiums.