Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 26 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 26

Kommunikation im Zusammenhang mit der Einrichtung und Zusammensetzung eines Aufsichtskollegiums

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet das Institut über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen der Zusammensetzung dieses Kollegiums.