Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 39 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 39

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Reaktion“).

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Reaktion stützt sich auf die koordinierte aufsichtliche Bewertung nach Artikel 38 und legt die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, ihren Umfang und den Zeitplan für ihre Umsetzung fest.

(3)   Die koordinierte aufsichtliche Reaktion wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums entwickelt, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen. Bei der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden Beiträge des Abwicklungskollegiums berücksichtigt, die von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bereitgestellt werden und für die Bewältigung der Krisensituation beim Institut relevant sind.