Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 38 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 38

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU die Bewertung der Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Bewertung“) und bereitet diese Bewertung vor.

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt Folgendes ab:

a)

Art und Schwere der Krisensituation;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen;

c)

Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.