Artikel 38
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU die Bewertung der Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Bewertung“) und bereitet diese Bewertung vor.
(2) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt Folgendes ab:
a) |
Art und Schwere der Krisensituation; |
b) |
Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen; |
c) |
Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte. |
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.