Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 41 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 41

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 2 spezifizierten Elemente.