Artikel 41
Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 2 spezifizierten Elemente.