Artikel 40
Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 39 und tauschen Informationen darüber aus.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.