Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 37 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 37

Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)   Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied oder Beobachter des Kollegiums auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie eine Krisensituation selbst fest, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBA gemäß den Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a die im gleichen Absatz unter Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen der Krisensituation und der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen austauschen.

(4)   Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben von Beobachtern, und insbesondere der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, relevant, so übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen den betreffenden Beobachtern.

(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bezieht bei Reaktionen auf eine in Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 genannte Krisensituation unverzüglich die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein und leitet von dieser Behörde erhaltene Informationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter.