Artikel 9
Vollstreckungsverjährung
(1) Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 25j und 25k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Beschlüssen verjährt nach acht Jahren.
(2) Der Achtjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:
a) |
die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird; |
b) |
jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden Behörde eines Drittstaats. |
(4) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von Neuem beginnt.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, bis
a) |
eine Zahlungsfrist bewilligt ist; |
b) |
solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 25n der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind. |