Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Zwangsgeldern

Artikel 6

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Zwangsgeldern

(1)   Abweichend von Artikel 4 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA gemäß Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Zwangsgeldern erlässt, ohne zuerst die Person anzuhören, die Gegenstand des Verfahrens ist.

(2)   Im Interimsbeschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Sobald die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 25k Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Interimsbeschluss zur Verhängung eines Zwangsgeldes mehr erlassen werden.

Die ESMA setzt die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, unverzüglich über den Interimsbeschluss in Kenntnis und legt eine Frist fest, innerhalb deren diese Person schriftliche Eingaben vorlegen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Die ESMA gewährt der Person, die Gegenstand eines Verfahrens ist, bei entsprechender Aufforderung Akteneinsicht.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(3)   Gelangt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der dem Verfahren unterliegenden Person zu der Auffassung, dass die Gründe für die Verhängung von Zwangsgeldern bei Erlass des Interimsbeschlusses vorlagen, erlässt die ESMA einen bestätigenden Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern im Einklang mit Artikel 25k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die ESMA setzt die Person, die dem Verfahren unterliegt, unverzüglich über diesen Beschluss in Kenntnis.

Erlässt die ESMA einen Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.