Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 10 - Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Artikel 10

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt der Rechnungsführer der ESMA sicher, dass diese auf verschiedene Konten bzw. Unterkonten überwiesen werden. Gezahlte Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.

Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Abschluss möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufenen Zinsen an die Europäische Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union unter allgemeinen Einnahmen verbucht.

Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.