Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 5 - Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldbußen

Artikel 5

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldbußen

(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, sofern die ESMA gemäß Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldbußen erlässt, ohne zuerst die Personen anzuhören, die Gegenstand der Untersuchungen sind.

(2)   Der Untersuchungsbeamte legt der ESMA die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen vor und unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich über seine Prüfungsfeststellungen, gewährt der Person jedoch nicht die Möglichkeit, Eingaben vorzulegen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten sind die Fakten darzulegen, die gegebenenfalls einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße bewirken, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

Der Untersuchungsbeauftragte gewährt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei entsprechender Aufforderung Akteneinsicht.

(3)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten auf keinen der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Person mit.

(4)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass einer oder mehrere der Verstöße, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführt sind, von einer Person begangen wurde(n), die Gegenstand einer Untersuchung ist, und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung, unterrichtet die ESMA diese Person unverzüglich über den Interimsbeschluss.

Die ESMA legt eine angemessene Frist fest, innerhalb deren eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, schriftliche Eingaben zum Interimsbeschluss vorlegen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Die ESMA gewährt Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, bei entsprechender Aufforderung Akteneinsicht.

Die ESMA kann einer Untersuchung unterliegende Personen zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Die ESMA hört die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, an und erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen endgültigen Beschluss.

Ist die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, der Auffassung, dass von der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einer oder mehrere der Verstöße begangen wurden, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführt sind, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25j jener Verordnung. Die ESMA setzt die Personen, die der Untersuchung unterliegen, unverzüglich über diesen Beschluss in Kenntnis.

Erlässt die ESMA einen endgültigen Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.