Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält weitere Verfahrensvorschriften für Geldbußen und Zwangsgelder, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gegen Drittstaaten-CCPs oder verbundene Dritte verhängt werden, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die den Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der ESMA unterliegen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen.