Artikel 7
Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1) Die ESMA gewährt Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, auf Ersuchen Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.
(2) Aktenunterlagen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden.