Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 4 - Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Die ESMA übermittelt der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 25k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung genannt werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Person festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

Sobald die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 25k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Im Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegenden Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.