Artikel 12
Allgemeine Anforderungen
Eine CCP bewahrt Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger auf, so dass den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Informationen in einer Art und Weise bereitgestellt werden können, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Jede wichtige Phase der Bearbeitung durch die CCP kann rekonstruiert werden.
Der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden.
Es bestehen Maßnahmen, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern.
Es bestehen angemessene Maßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten zu gewährleisten.
Das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern.
Das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung.
( 2 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 3 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.