Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Aufzeichnungen von Positionen

Artikel 14

Aufzeichnungen von Positionen

(1)  
Eine CCP führt Aufzeichnungen über die von jedem Clearingmitglied gehaltenen Positionen. Für alle im Einklang mit Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehaltenen Konten werden gesonderte Aufzeichnungen geführt, und die CCP stellt sicher, dass ihre Aufzeichnungen alle Informationen enthalten, die für eine umfassende und genaue Rekonstruktion der einer Position zugrunde liegenden Transaktionen notwendig sind, und jede Aufzeichnung gekennzeichnet ist und mindestens mit Hilfe von Angaben in Feldern, die die CCP, die interoperable CCP, das Clearingmitglied, den Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und das Finanzinstrument betreffen, abrufbar ist.
(2)  

Am Ende jedes Geschäftstags erstellt die CCP für jede Position eine Aufzeichnung, die folgende Einzelheiten enthält, soweit diese mit der betreffenden Position in Zusammenhang stehen:

a) 

Angaben zum Clearingmitglied, zum Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und gegebenenfalls zu interoperablen CCP, die eine derartige Position aufrechterhalten;

b) 

Vorzeichen der Position;

c) 

tägliche Berechnung des Werts der Position mit Aufzeichnungen zu den Preisen, zu denen die Kontrakte bewertet sind, und anderen relevanten Informationen.

(3)  
Eine CCP führt Aufzeichnungen über die Beträge der Einschusszahlungen, die Beiträge zum Ausfallfonds und sonstige Finanzmittel im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die von der CCP abgerufen wurden, aktualisiert diese und hält für jedes Clearingmitglied und jeden Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, den am Ende des Geschäftstages tatsächlich von einem Clearingmitglied hinterlegten betreffenden Betrag sowie Änderungen dieses Betrags, die innerhalb eines Tages auftreten können, fest.