Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 15 - Geschäftsaufzeichnungen

Artikel 15

Geschäftsaufzeichnungen

(1)  
Eine CCP führt angemessene und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer internen und Geschäftsorganisation.
(2)  

Die Aufzeichnungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen bei jeder wesentlichen Änderung der relevanten Unterlagen und umfassen mindestens Folgendes:

a) 

Organigramme des Leitungsorgans und der einschlägigen Ausschüsse, der Clearingabteilung, der Risikomanagementabteilung und aller anderen relevanten Abteilungen oder Bereiche;

b) 

die Namen aller Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;

c) 

die Unterlagen, in denen die Grundsätze, Verfahren und Prozesse nach Maßgabe von Kapitel III Artikel 29 erläutert sind;

d) 

die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und gegebenenfalls der Unterausschüsse des Leitungsorgans sowie der Ausschüsse der Geschäftsleitung;

e) 

die Sitzungsprotokolle des Risikoausschusses;

f) 

die Protokolle der Konsultationen mit Clearingmitgliedern und gegebenenfalls mit Kunden;

g) 

interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Compliance-Berichte und Berichte von Beratungsunternehmen, einschließlich der Reaktionen der Geschäftsführung;

h) 

die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan nach Maßgabe von Artikel 17;

i) 

den Liquiditätsplan und die täglichen Liquiditätsberichte nach Maßgabe von Artikel 32;

j) 

Aufzeichnungen über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und Kapitalkonten nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

k) 

die eingegangenen Beschwerden, mit dem Namen, der Anschrift und der Kontonummer des Beschwerdeführers, dem Eingangsdatum der Beschwerde, den Namen aller in der Beschwerde genannten Personen, einer Beschreibung der Art der Beschwerde, dem Ergebnis der Beschwerde und dem Datum, an dem die Beschwerde beigelegt wurde;

l) 

Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsunterbrechungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen;

m) 

Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Back- und Stresstests;

n) 

Schriftverkehr mit den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB;

o) 

nach Maßgabe von Kapitel III eingeholte Rechtsgutachten;

p) 

gegebenenfalls Unterlagen zu Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCP;

q) 

Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe d;

r) 

die relevanten Unterlagen über die Entwicklung neuer Geschäftsinitiativen.