Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Aufzeichnungen von Transaktionen

Artikel 13

Aufzeichnungen von Transaktionen

(1)  
Eine CCP führt in Bezug auf jeden durch sie geclearten Kontrakt Aufzeichnungen über sämtliche Transaktionen und sorgt dafür, dass ihre Aufzeichnungen alle Informationen enthalten, die für eine umfassende und genaue Rekonstruktion des Clearingprozesses jedes einzelnen Kontrakts notwendig sind, und dass jede Aufzeichnung über jede Transaktion eindeutig gekennzeichnet ist und mindestens mit Hilfe von Angaben in Feldern, die die CCP, die interoperable CCP, das Clearingmitglied, den Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und das Finanzinstrument betreffen, abrufbar ist.
(2)  

Eine CCP sorgt dafür, dass für jede zu Clearingzwecken eingegangene Transaktion unmittelbar nach Erhalt der einschlägigen Informationen eine Aufzeichnung angelegt und aktualisiert wird, die folgende Angaben enthält:

a) 

Preis, Zinssatz oder Spread und Menge;

b) 

Clearing-Kapazität, anhand derer ermittelt wird, ob es sich bei der Transaktion für die CCP um einen Kauf oder Verkauf handelte;

c) 

Angaben zum Instrument;

d) 

Angaben zum Clearingmitglied;

e) 

Angaben zum Ort, an dem der Kontrakt geschlossen wurde;

f) 

Datum und Uhrzeit der Zwischenschaltung der CCP;

g) 

Datum und Uhrzeit der Beendigung des Kontrakts;

h) 

Umstände und Modalitäten der Abwicklung;

i) 

Datum und Uhrzeit der Abwicklung oder des Eindeckungsverfahrens bezüglich der Transaktion und gegebenenfalls folgende Einzelheiten:

i) 

Datum und Uhrzeit des ursprünglichen Abschlusses des Kontrakts;

ii) 

ursprüngliche Kontraktmodalitäten und -parteien;

iii) 

gegebenenfalls Angabe der interoperablen CCP, die eine der Komponenten der Transaktion gecleart hat;

iv) 

Angaben zum Kunden, auch zu etwaigen indirekten Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, und im Falle einer Kontraktübertragung Angaben zur Partei, die den Kontrakt übertragen hat.