Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 5 - Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Long-Positionen

Artikel 5

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Long-Positionen

(1)  Wird eine Aktie über eine Long-Position in einem Aktienkorb gehalten, so wird in Bezug auf diese Aktie auch das Halten in dem Maße berücksichtigt, in dem die Aktie in dem Korb vertreten ist.

(2)  Risikopositionen, die aus einem anderen Finanzinstrument als der Aktie erwachsen, die — wie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 dargelegt — im Falle eines Kursanstiegs einen finanziellen Vorteil verschaffen, sind Risikopositionen in Aktienkapital, die aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil 1 aufgeführten Instrumente erwachsen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen hängen vom Wert der Aktie ab, für die eine Netto-Leerverkaufsposition berechnet werden muss, und verschaffen im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung der Aktie einen finanziellen Vorteil.