Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 11 - Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln

Artikel 11

Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln

(1)  Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden bei der Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln Transaktionen mit allen Finanzinstrumenten berücksichtigt, die bei einer Änderung des Kurses oder der Rendite des öffentlichen Schuldtitels einen finanziellen Vorteil verschaffen. Dabei wird das in Anhang II dargelegte deltabereinigte Modell für öffentliche Schuldtitel angewandt.

(2)  Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden für jeden öffentlichen Emittenten, für den eine natürliche oder juristische Person eine Short-Position hält, Positionen berechnet.