Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 7 - Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Allgemeine Bestimmungen

Für die Zwecke der in den Artikeln 5 und 6 genannten Netto-Leerverkaufspositionen wird den folgenden Kriterien Rechnung getragen:

a) Es ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde;

b) Short-Positionen in Finanzinstrumenten, die einen Anspruch auf noch nicht emittierte Aktien und Zeichnungsrechte, Wandelanleihen und andere vergleichbare Instrumente begründen, werden bei der Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition nicht als Short-Positionen betrachtet.