Artikel 7
Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Allgemeine Bestimmungen
Für die Zwecke der in den Artikeln 5 und 6 genannten Netto-Leerverkaufspositionen wird den folgenden Kriterien Rechnung getragen:
a) Es ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde;
b) Short-Positionen in Finanzinstrumenten, die einen Anspruch auf noch nicht emittierte Aktien und Zeichnungsrechte, Wandelanleihen und andere vergleichbare Instrumente begründen, werden bei der Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition nicht als Short-Positionen betrachtet.