Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 10 - Methode für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien

Artikel 10

Methode für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien

(1)  Die Netto-Leerverkaufsposition in Aktien im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird nach dem in Anhang II dargelegten deltabereinigten Modell für Aktien berechnet.

(2)  Natürliche oder juristische Personen berechnen Long- und Short-Positionen für dieselben Aktien stets nach denselben Methoden.

(3)  Bei der Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen werden Transaktionen mit allen Finanzinstrumenten berücksichtigt, die im Falle einer Kurs- oder Wertänderung bei der Aktie einen finanziellen Vorteil verschaffen, unabhängig davon, ob die Transaktion an einem oder außerhalb eines Handelsplatz/es stattfindet.