Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 9 - Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln — Short-Positionen

Artikel 9

Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln — Short-Positionen

(1)  Wird ein öffentlicher Schuldtitel über den Verkauf eines Korbs aus öffentlichen Schuldtiteln leer verkauft, so wird in Bezug auf diesen öffentlichen Schuldtitel auch dieser Leerverkauf in dem Maße berücksichtigt, in dem der öffentliche Schuldtitel in dem Korb vertreten ist.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird eine Position in einem Finanzinstrument (einschließlich der in Artikel 8 Absatz 2 genannten) bei der Berechnung der Short-Position berücksichtigt, wenn sie im Falle eines Kurs- oder Wertrückgangs des öffentlichen Schuldtitels einen finanziellen Vorteil verschafft.

(3)  Jeder auf einen öffentlichen Emittenten bezogene Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel wird in die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln einbezogen. Verkäufe von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel werden als Long-Positionen, Käufe von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel als Short-Positionen betrachtet.

(4)  Wird mit einer Credit-Default-Swap-Position auf einen öffentlichen Schuldtitel ein anderes Risiko abgesichert als der öffentliche Schuldtitel selbst, kann der Wert des abgesicherten Risikos bei der Berechnung, ob eine natürliche oder juristische Person eine Netto-Leerverkaufsposition in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten besitzt, nicht als Long-Position betrachtet werden.

(5)  Für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde.