Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 8 - Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln — Long-Positionen

Artikel 8

Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln — Long-Positionen

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs II bedeutet Preisniveau Rendite bzw. Kurs, falls es für einen der relevanten Vermögenswerte oder eine der relevanten Verbindlichkeiten keine Rendite gibt oder die Rendite keinen angemessenen Vergleich zwischen den relevanten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ermöglicht. Wird ein öffentlicher Schuldtitel über eine Long-Position in einem Korb aus öffentlichen Schuldtiteln unterschiedlicher öffentlicher Emittenten gehalten, so wird in Bezug auf diesen öffentlichen Schuldtitel auch das Halten in dem Maße berücksichtigt, in dem dieser Schuldtitel in dem Korb vertreten ist.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sind Risikopositionen, die aus einem anderen Instrument als dem öffentlichen Schuldtitel erwachsen, die im Falle eines Kursanstiegs bei dem öffentlichen Schuldtitel einen finanziellen Vorteil verschaffen, Risikopositionen, die aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Instrumente erwachsen — immer unter der Voraussetzung, dass ihr Wert vom Wert des öffentlichen Schuldtitels abhängt, für den eine Netto-Leerverkaufsposition berechnet werden muss und der im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung einen finanziellen Vorteil verschafft.

(3)  Immer unter der Voraussetzung einer hohen Korrelation gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und gemäß der Absätze 4 und 5 werden alle netto gehaltenen öffentlichen Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten mit hoher Korrelation zum Preisniveau des öffentlichen Schuldtitels in etwaigen Short-Positionen in die Berechnung der Long-Position einbezogen. Öffentliche Schuldtitel von Drittlandsemittenten werden nicht einbezogen.

(4)  Bei Vermögenswerten, deren Kurs an einem liquiden Markt ermittelt wird, wird eine hohe Korrelation zwischen dem Preisniveau eines Schuldtitels eines anderen öffentlichen Emittenten und dem Preisniveau des Schuldtitels des betreffenden öffentlichen Emittenten auf historischer Basis, d. h. anhand der akkumulierten gewichteten Tagesdaten des der Position vorangehenden Zwölfmonatszeitraums festgestellt. Bei Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt oder deren Kurs sich keine 12 Monate zurückverfolgen lässt, wird ein angemessener, den gleichen Zeitraum umspannender Ersatzwert verwendet.

(5)  Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird von einer hohen Korrelation zwischen einem Schuldinstrument und einem emittierten öffentlichen Schuldtitel ausgegangen, wenn der Pearson’sche Korrelationskoeffizient zwischen dem Preisniveau des Schuldtitels eines anderen öffentlichen Emittenten und dem Preisniveau des betreffenden öffentlichen Schuldtitels für den maßgeblichen Zeitraum mindestens 80 % beträgt.

(6)  Weist die Position danach im gleitenden Zwölfmonatsdurchschnitt keine hohe Korrelation mehr auf, wird der öffentliche Schuldtitel des zuvor stark korrelierten öffentlichen Emittenten nicht mehr in die Berechnung einer Long-Position einbezogen. Sinkt die Korrelation des öffentlichen Schuldtitels vorübergehend, d. h. für maximal drei Monate auf einen Stand unter den in Absatz 4 genannten Wert ab, wird nicht von einem Ende der hohen Korrelation ausgegangen, sofern der Korrelationskoeffizient während der gesamten drei Monate mindestens 60 % beträgt.

(7)  Für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde.