Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 6 - Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Short-Positionen

Artikel 6

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Short-Positionen

(1)  Wird eine Aktie über den Leerverkauf eines Aktienkorbs leer verkauft, so wird in Bezug auf diese Aktie auch dieser Leerverkauf in dem Maße berücksichtigt, in dem die Aktie in dem Korb vertreten ist.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird eine Position in einem Finanzinstrument, einschließlich der in Anhang I Teil 1 genannten Instrumente, bei der Berechnung der Short-Position berücksichtigt, wenn sie im Falle eines Kurs- oder Wertrückgangs der Aktie einen finanziellen Vorteil verschafft.