Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Methode für die Berechnung von Positionen bei Verwaltungstätigkeiten für mehrere Fonds oder verwalteten Portfolios

Artikel 12

Methode für die Berechnung von Positionen bei Verwaltungstätigkeiten für mehrere Fonds oder verwalteten Portfolios

(1)  Die Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten wird für jeden einzelnen Fonds gleich welcher Rechtsform und für jedes verwaltete Portfolio gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechnet.

(2)  Für die Zwecke der Artikel 12 und 13 bezeichnet der Ausdruck:

a) Anlagestrategie“ eine Strategie, die eine Verwaltungsstelle in Bezug auf einen bestimmten Emittenten verfolgt und die darauf abzielt, über Transaktionen mit verschiedenen von diesem Emittenten ausgegebenen oder mit ihm in Verbindung stehenden Finanzinstrumenten zu einer Netto-Leerverkaufs- oder Netto-Long-Position zu gelangen;

b) Verwaltungstätigkeiten“ die Verwaltung von Fonds gleich welcher Rechtsform und die Verwaltung von Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;

c) Verwaltungsstelle“ eine juristische Person oder Stelle, einschließlich eines Unternehmensbereichs, eines Referats oder einer Abteilung, die auf der Grundlage eines Mandats nach eigenem Ermessen Fonds oder Portfolios verwaltet.

(3)  Die Verwaltungsstelle aggregiert die Netto-Leerverkaufspositionen der von ihr verwalteten Fonds oder Portfolios, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten dieselbe Anlagestrategie verfolgen.

(4)  Wenn nach der oben beschriebenen Methode verfahren wird,

a) berücksichtigt die Verwaltungsstelle die Positionen der Fonds und Portfolios, deren Verwaltung von einem Dritten delegiert wurde;

b) schließt die Verwaltungsstelle die Positionen der Fonds und Portfolios, deren Verwaltung sie an einen Dritten delegiert hat, aus.

Wenn die Verwaltungsstelle eine in den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte relevante Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet sie die aus den Absätzen 3 und 4 resultierende Netto-Leerverkaufsposition und legt sie erforderlichenfalls offen.

(5)  Führt eine einzelne juristische Person Verwaltungstätigkeiten zusammen mit verwaltungsfremden Tätigkeiten aus, wendet sie die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Methode ausschließlich auf ihre Verwaltungstätigkeiten an, meldet die daraus resultierenden Netto-Leerverkaufspositionen und legt sie offen.

(6)  Für ihre verwaltungsfremden Tätigkeiten, aufgrund deren sie auf eigene Rechnung Short-Positionen hält, berechnet diese einzelne juristische Person die Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, meldet die daraus resultierenden Netto-Leerverkaufspositionen und legt sie offen.