Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
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Artikel 13 - Methode zur Berechnung von Positionen für juristische Personen innerhalb einer Gruppe, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten Long- oder Short-Positionen halten

Artikel 13

Methode zur Berechnung von Positionen für juristische Personen innerhalb einer Gruppe, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten Long- oder Short-Positionen halten

(1)  Die Netto-Leerverkaufspositionen werden für jede juristische Person der Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechnet. Wenn die Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten eine relevante Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, wird diese von der betreffenden juristischen Person oder von der Gruppe in ihrem Namen gemeldet und offengelegt. Sind eine oder mehrere juristische Personen der Gruppe Verwaltungsstellen, so wenden sie für Fonds- und Portfolioverwaltungstätigkeiten die in Artikel 12 Absätze 1 bis 4 beschriebene Methode an.

(2)  Die Netto-Leerverkaufs- und Netto-Long-Positionen aller juristischen Personen der Gruppe werden aggregiert und aufgerechnet; davon ausgenommen sind nur die Positionen der Verwaltungsstellen, die Verwaltungstätigkeiten ausführen. Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Emittenten werden von der Gruppe gemeldet und — soweit relevant — offengelegt, wenn sie über eine maßgebliche Melde- oder Offenlegungsschwelle hinausgehen.

 (3)  Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der Gruppe die nach Absatz 1 berechnete Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten gemäß den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, sofern auf Gruppenebene keine nach Absatz 2 berechnete Netto-Leerverkaufsposition eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet. Eine zu diesem Zweck benannte juristische Person meldet die nach Absatz 2 berechneten Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Emittenten auf Gruppenebene und legt sie — soweit relevant — offen, wenn

i) keine juristische Person innerhalb der Gruppe eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet;

ii) sowohl die Gruppe selbst als auch eine oder mehrere juristische Personen innerhalb der Gruppe gleichzeitig eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreichen oder überschreiten.