Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 4 - Halten

Artikel 4

Halten

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird in den folgenden Fällen davon ausgegangen, dass eine natürliche oder juristische Person eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält:

a) Die natürliche oder juristische Person ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 Eigentümerin der Aktie oder des Schuldinstruments;

b) Nach dem für den jeweiligen Verkauf geltenden Recht besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Aktie oder dem Schuldinstrument auf die natürliche oder juristische Person.