Artikel 4
Halten
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird in den folgenden Fällen davon ausgegangen, dass eine natürliche oder juristische Person eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält:
a) Die natürliche oder juristische Person ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 Eigentümerin der Aktie oder des Schuldinstruments;
b) Nach dem für den jeweiligen Verkauf geltenden Recht besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Aktie oder dem Schuldinstrument auf die natürliche oder juristische Person.