Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 3 - Präzisierung des Begriffs Eigentum und Definition eines Leerverkaufs

Artikel 3

Präzisierung des Begriffs „Eigentum“ und Definition eines Leerverkaufs

(1)  Zur Bestimmung des Begriffs „Leerverkauf“ wird die Festlegung, ob eine natürliche oder juristische Person als Eigentümerin eines Finanzinstruments angesehen wird, wenn dieses einen rechtlichen und einen wirtschaftlichen Eigentümer hat — soweit relevant — nach dem für den jeweiligen Leerverkauf dieser Aktie oder dieses Schuldinstruments geltenden Recht getroffen. Sind natürliche oder juristische Personen die wirtschaftlichen Eigentümer einer Aktie oder eines Schuldinstruments, wird als Eigentümer dieser Aktie oder dieses Schuldinstruments der an letzter Stelle stehende wirtschaftliche Eigentümer betrachtet, was auch in Fällen gilt, in denen die Aktie oder das Schuldinstrument von einem Treuhänder gehalten wird. Für die Zwecke dieses Artikels ist der wirtschaftliche Eigentümer der Anleger, der das mit dem Erwerb eines Finanzinstruments verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 schließt ein „Leerverkauf“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 Folgendes aus:

a) den Verkauf von Finanzinstrumenten, die im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines Repo-Geschäfts übertragen worden sind, sofern die Wertpapiere entweder zurückgegeben werden oder die übertragende Partei die Wertpapiere zurückfordert, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann,

b) den Verkauf eines Finanzinstruments durch eine natürliche oder juristische Person, die das Finanzinstrument vor dem Verkauf erworben, zum Zeitpunkt des Verkaufs aber nicht empfangen hat, sofern das Finanzinstrument zu einem Zeitpunkt geliefert wird, der die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Geschäfts gewährleistet,

c) den Verkauf eines Finanzinstruments durch eine natürliche oder juristische Person, die eine Option oder einen ähnlichen Anspruch auf dieses Finanzinstrument ausgeübt hat, sofern das Finanzinstrument zu einem Zeitpunkt geliefert wird, der die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Geschäfts gewährleistet.