Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) „Gruppe“ juristische Personen, bei denen es sich um kontrollierte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) handelt, und die natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert;
b) „Supranationaler Emittent“ einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i, iv, v und vi der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.
( 5 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.