Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2015
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest, mit denen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wie folgt ergänzt wird:

 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden die Begriffe Eigentum und Leerverkauf präzisiert;

 gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird präzisiert, in welchen Fällen und nach welcher Methode eine Netto-Leerverkaufsposition zu berechnen ist, und wird der Begriff des Haltens präzisiert;

 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel und die Berechnungsmethoden für Gruppen und Fondsverwaltungstätigkeiten präzisiert;

 gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird die Meldeschwelle für signifikante Short-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln präzisiert;

 gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird die Liquiditätsschwelle für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen für Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel präzisiert;

 gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird präzisiert, was unter einer signifikanten Wertminderung bei anderen Finanzinstrumenten als liquiden Aktien zu verstehen ist;

 gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird präzisiert, welche Kriterien und Faktoren bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, in welchen Fällen die in den Artikeln 18 bis 21 und Artikel 27 genannten ungünstigen Ereignisse oder Entwicklungen und die in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Bedrohungen vorliegen.