Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 55 - Besitzstandsklausel

Artikel 55

Besitzstandsklausel

Die Artikel 51 bis 54 finden in Verbindung mit neuen Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Artikel 51 bis 54 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen.