Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 52 - Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren

Artikel 52

Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren

Bevor ein AIFM das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer AIF übernimmt, stellt er sicher, dass der Sponsor und der Originator

a) 

sich bei der Kreditvergabe auf solide und klar definierte Kriterien stützen und für eine klare Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten in Bezug auf zu verbriefende Forderungen sorgen, wie es auch auf die von ihnen gehaltenen Forderungen angewandt wird;

b) 

über wirksame Systeme für die laufende Verwaltung und Überwachung ihrer kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen verfügen, einschließlich zur Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie zur Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, und diese einsetzen;

c) 

jedes Kreditportfolio auf der Grundlage des Zielmarktes und der allgemeinen Kreditstrategie angemessen diversifizieren;

d) 

über schriftliche Grundsätze in Bezug auf Kreditrisiken verfügen, in denen auch ihre Risikotoleranzschwellen und Rückstellungsgrundsätze erläutert werden und beschrieben wird, wie diese Risiken gemessen, überwacht und kontrolliert werden;

e) 

problemlos Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, zu den Cashflows und zu den Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und zu Informationen gewähren, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen einschlägigen Daten zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.

f) 

problemlos Zugang zu allen anderen einschlägigen Daten gewähren, die der AIFM benötigt, um die in Artikel 53 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;

g) 

die Höhe des von ihnen gehaltenen Nettoanteils im Sinne von Artikel 51 sowie jegliche Aspekte, die das kontinuierliche Halten des gemäß jenem Artikel mindestens erforderlichen Nettoanteils offenlegen.