Artikel 51
Vorschriften über den Selbstbehalt
Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:
das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;
das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt;
das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht;
das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Forderung bei der Verbriefung.
Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschließlich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Forderungen, wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Absicherungen berücksichtigt und nicht veräußert. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.
Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.