Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 51 - Vorschriften über den Selbstbehalt

Artikel 51

Vorschriften über den Selbstbehalt

(1)  
AIFM übernehmen das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer der von ihnen verwalteten AIF nur dann, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditnehmer dem AIFM ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil behält, der in jedem Fall mindestens 5 % beträgt.

Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:

a) 

das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;

b) 

bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;

c) 

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt;

d) 

das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht;

e) 

das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Forderung bei der Verbriefung.

Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschließlich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Forderungen, wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Absicherungen berücksichtigt und nicht veräußert. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.

Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.

(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber den in Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, und findet keine Anwendung auf die in Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Transaktionen.