Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 53 - Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen

Artikel 53

Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen

(1)  

AIFM sind — bevor sie das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag einer oder mehrerer AIF übernehmen und gegebenenfalls anschließend — in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und bezüglich des Risikoprofils der einschlägigen Investitionen des AIF in verbriefte Positionen förmliche Grundsätze und Verfahren umgesetzt haben, um Folgendes zu analysieren und zu erfassen:

a) 

nach Artikel 51 offengelegte Informationen der Originatoren oder Sponsoren zur Spezifizierung des Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;

b) 

Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen;

c) 

Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d) 

Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

e) 

Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;

f) 

gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

g) 

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls.

(2)  
Hat ein AIFM im Auftrag eines oder mehrerer AIF einen wesentlichen Wert des Kreditrisikos einer Verbriefung übernommen, so führt er regelmäßig Stresstests durch, die derartigen Verbriefungspositionen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU angemessen sind. Der Stresstest ist der Art, dem Umfang und der Komplexität des mit den Verbriefungspositionen verbundenen Risikos angemessen.

AIFM legen im Einklang mit den in Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Grundsätzen formale Überwachungsverfahren fest, die dem Risikoprofil des betreffenden AIF in Verbindung mit dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition angemessen sind, um kontinuierlich und zeitnah Wertentwicklungsinformationen über die derartigen Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen zu überwachen. Derartige Informationen umfassen (falls sie für diese spezifische Art der Verbriefung relevant sind und nicht auf die genauer beschriebenen Arten von Informationen beschränkt sind) die Art der Forderung, den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, die Art der Sicherheit und Belegung, die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, die sektorale und geografische Diversifizierung und die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die AIFM nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz erläuterten Informationen, z. B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.

AIFM wenden dieselben Analysestandards auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben wurden.

(3)  
Für die Zwecke eines angemessenen Risiko- und Liquiditätsmanagements ermitteln, messen, überwachen, steuern und kontrollieren AIFM, die im Auftrag eines oder mehrerer AIF ein Kreditrisiko einer Verbriefung übernehmen, die Risiken, die aufgrund von Inkongruenzen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des betreffenden AIF entstehen können, sowie das im Zusammenhang mit diesen Instrumenten entstehende Konzentrationsrisiko oder Anlagerisiko und erstatten darüber Bericht. Der AIFM gewährleistet, dass die Risikoprofile derartiger Verbriefungspositionen der Größe, der allgemeinen Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen des betreffenden AIF, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.
(4)  
AIFM gewährleisten im Einklang mit den in Artikel 18 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen eine angemessene interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, damit die Geschäftsleitung über wesentliche Übernahmen von Verbriefungsengagements in vollem Umfang informiert ist und die daraus entstehenden Risiken angemessen gesteuert werden.
(5)  
AIFM stellen in den im Einklang mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Berichten und Offenlegungen angemessene Informationen über das eingegangene Kreditrisiko einer Verbriefung und ihre Risikomanagement-Verfahren in diesem Bereich zur Verfügung.