Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Berufshaftungsrisiken

Artikel 12

Berufshaftungsrisiken

(1)  
Bei den nach Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU abzudeckenden Berufshaftungsrisiken handelt es sich um das Risiko eines Verlusts oder Schadens, der durch die Fahrlässigkeit einer relevanten Person bei der Ausübung von Tätigkeiten, für die der AIFM rechtlich verantwortlich ist, verursacht wird.
(2)  

Die in Absatz 1 definierten Berufshaftungsrisiken umfassen u. a.

a) 

das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen für das Eigentumsrecht des AIF an Vermögenswerten;

b) 

das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber dem AIF oder seinen Anlegern;

c) 

das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:

i) 

gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;

ii) 

die Pflicht, dem AIF und seinen Anlegern gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;

iii) 

treuhänderische Pflichten;

iv) 

Pflicht zur vertraulichen Behandlung;

v) 

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

vi) 

die Bedingungen, zu denen der AIFM vom AIF bestellt wurde;

d) 

das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder böswilliger Handlungen geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;

e) 

das Risiko einer nicht vorschriftsmäßigen Bewertung von Vermögenswerten oder Berechnung von Anteilspreisen;

f) 

das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.

(3)  
Berufshaftungsrisiken sind allzeit entweder durch zusätzliche, gemäß Artikel 14 bestimmte Eigenmittel in ausreichender Höhe oder durch einen ausreichenden, gemäß Artikel 15 bestimmten Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu decken.