Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Zusätzliche Eigenmittel

Artikel 14

Zusätzliche Eigenmittel

(1)  
Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel abzudecken.
(2)  
Zur Deckung von Berufshaftungsrisiken, die auf berufliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, hält der AIFM zusätzliche Eigenmittel von mindestens 0,01 % des Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF vor.

Der Wert der Portfolios der verwalteten AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Vermögenswerte aller vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich solcher, die mit Hilfe von Hebelfinanzierungen erworben wurden, wobei Derivate zu ihrem Marktwert bewertet werden.

(3)  
Am Ende jedes Geschäftsjahres wird das in Absatz 2 vorgeschriebene zusätzliche Eigenkapital neu berechnet und der Betrag der zusätzlichen Eigenmittel entsprechend angepasst.

Zur laufenden Überwachung des nach Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF richtet der AIFM Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an. Sollten die Portfolios der verwalteten AIF vor der in Unterabsatz 1 erwähnten jährlichen Neuberechnung einen erheblichen Wertzuwachs verzeichnen, berechnet der AIFM die erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel umgehend neu und passt die zusätzlichen Eigenmittel entsprechend an.

(4)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM kann dem AIFM nur dann gestatten, weniger zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten als in Absatz 2 verlangt, wenn sie sich anhand der in einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren vor der Bewertung erfassten historischen Verlustdaten des AIFM davon überzeugt hat, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken ausreichen. Bei einer autorisierten Unterschreitung des vorgeschriebenen Werts müssen die zusätzlichen Eigenmittel mindestens 0,008 % des Werts der Portfolios der vom AIFM verwalteten AIF betragen.
(5)  
Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht davon überzeugt, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken ausreichen, kann sie den AIFM auffordern, seine zusätzlichen Eigenmittel über den in Absatz 2 vorgeschrieben Betrag hinaus aufzustocken. Die zuständige Behörde begründet, warum sie die zusätzlichen Eigenmittel des AIFM für unzureichend hält.