Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 15 - Berufshaftpflichtversicherung

Artikel 15

Berufshaftpflichtversicherung

(1)  
Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
(2)  

Der AIFM schließt und verfügt allzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung,

a) 

deren Anfangslaufzeit mindestens ein Jahr beträgt;

b) 

deren Kündigungsfrist mindestens 90 Tage beträgt;

c) 

die die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 definierten Berufshaftungsrisiken abdeckt;

d) 

die bei einem EU- oder Drittlandsunternehmen geschlossen wurde, das nach dem Unions- oder dem nationalen Recht für die Berufshaftpflichtversicherung zugelassen ist;

e) 

die von einem Drittunternehmen gestellt wird.

Jede vereinbarte, festgelegte Überschreitung ist in vollem Umfang durch Eigenmittel gedeckt, die zusätzlich zu den in Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Eigenmitteln vorzuhalten sind.

(3)  
Der Versicherungsschutz für eine Einzelforderung entspricht mindestens 0.7 % des nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
(4)  
Der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen eines Jahres entspricht mindestens 0,9 % des nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
(5)  
Der AIFM überprüft die Berufshaftpflichtversicherungspolice und deren Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen mindestens einmal jährlich sowie bei jeder Änderung, die sich auf die Übereinstimmung der Police mit den Anforderungen dieses Artikels auswirkt.