Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2015/2

Artikel 9

Meldungen zu Zwecken der Aufsicht durch die ESMA

(1)   Wie in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgegeben, übermitteln die Ratingagenturen Daten über alle abgegebenen oder übernommenen Ratings oder Ausblicke oder — gemäß Artikel 1 Absatz 5 — über in einem Drittland abgegebene Ratings oder Ausblicke, die nicht übernommen wurden, einschließlich — wie in Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen — Informationen über alle Unternehmen oder Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt wurden.

(2)   Für diejenigen Ratings und Ausblicke, auf welche Artikel 8 keine Anwendung findet, übermitteln die Ratingagenturen die Daten monatlich bezüglich des vorangehenden Kalendermonats.

(3)   Eine Ratingagentur mit weniger als 50 Beschäftigten, die nicht Teil einer Gruppe von Ratingagenturen ist, kann die in Absatz 2 genannten Ratingdaten alle zwei Monate übermitteln, es sei denn, die ESMA fordert sie auf, angesichts der Art, der Komplexität und des Themenspektrums der Ratings die Daten monatlich zu übermitteln. Die Ratingdaten beziehen sich auf die zwei vorangehenden Kalendermonate.

(4)   Die Ratingdaten gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Meldezeitraums an die ESMA übermittelt. Sofern der 15. Tag des Monats im Sitzland der Ratingagentur oder bei einer Ratingagentur, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, im Sitzland dieser Ratingagentur, auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Arbeitstag.

(5)   Sofern während des vorangehenden Kalendermonats keine Ratings oder Ausblicke gemäß Absatz 1 abgegeben wurden, ist die Ratingagentur nicht verpflichtet, Daten einzureichen.