Artikel 2
Meldung des Ausfall-Status und Rücknahmen
(1) Die Ratingagenturen melden Ausfälle in Bezug auf ein Rating in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 Felder 6 und 13, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
a) |
im Rating wird im Einklang mit der Ausfalldefinition der Ratingagentur ein Ausfall festgestellt; |
b) |
das Rating wird aufgrund Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder aufgrund einer Umschuldung widerrufen; |
c) |
ein anderer Umstand, aufgrund dessen die Ratingagentur hinsichtlich des bewerteten Unternehmens oder Instruments einen Ausfall, eine wesentliche Beeinträchtigung oder eine entsprechende Situation feststellt. |
(2) Wird ein gemeldetes Rating widerrufen, wird in Anhang 1 Teil 2 Tabelle 2 Feld 11 der Grund dafür angegeben.